AGB’s

1. Mietdauer

a) Der Mietvertrag ist auf die umseitig festgelegte Zeit zu dem zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses gültigen Tarif abgeschlossen.

b) Die Verrechnung einer Tagesmiete erfolgt jeweils für einen begonnenen Kalendertag

c) Für den Fall des Zahlungsverzuges verpflichtet sich der Mieter zur Zahlung von Verzugszinsen von 12% p.a. und einmalig € 50,- Spesen.

d) Der Vermieter ist berechtigt, das Mietverhältnis mit sofortiger Wirkung aufzulösen, wenn der Mieter mit seiner Zahlungsverpflichtung in Verzug ist oder der Vermieter begründete Gefahr für sein Eigentum sieht.

 

2. Benutzung des Mietwagens

Der Mieter ist verpflichtet, sich über die Behandlung und Führung des Wagens eingehend unterrichten zu lassen.

Etwaige Kosten für durch unsachgemäße Behandlung des Fahrzeuges (entgegen der Bedienungsanleitung des Herstellers) hervorgerufene Schäden hat der Mieter in voller Höhe zu tragen. Die Treibstoffkosten (inkl. MwSt.) gehen zu Lasten des Mieters. Das Fahrzeug wird vollgetankt übergeben und ist vom Mieter vollgetankt wieder zurückzustellen, andernfalls werden die Kosten für das Wiederauffüllen des Tanks verrechnet.

Die Verantwortung für Verstöße gegen gesetzliche oder behördliche Verbote trägt ausschließlich der Mieter. Der Mieter haftet zusätzlich auch für etwaige Folgen aus ungesetzlichen Handlungen im In- und Ausland.

Die eigenmächtige Erteilung von Reparaturaufträgen durch den Mieter ist ausdrücklich untersagt.

Bei abgestellten Fahrzeugen sind die Türen und Fenster ordnungsgemäß zu sichern bzw. zu verschließen. Das Lenkradschloss muss eingerastet sein.

 

3. Weitergabe des Mietwagens 

Die Weitervermietung des Wagens, die Überlassung des Wagens oder der Verfügungsgewalt über diesen, (insbesondere durch Überlassung der Wagenschlüssel) an nicht im Mietvertrag genannte Personen, die gewerbliche Personenbeförderung sowie die Teilnahme an motorsportlichen Veranstaltungen und die Ausbildung von Fahrschülern ist verboten.

Ebenso das Abschleppen oder Schieben anderer Fahrzeuge durch das Kundendienstfahrzeug.

Zuwiderhandlungen gegen diese Vertragsbestimmungen haben den Verlust der gesamten Versicherungsdeckung zur Folge. Bei Zuwiderhandlungen ist der Mieter auch zum Ersatz des gesamten am Mietfahrzeug entstehenden Schadens ohne Rücksicht auf die Verschuldensfrage verpflichtet.

 

4. Rückstellung

Der Mieter ist verpflichtet, den Kundendienstwagen zum vereinbarten Rückgabetermin in ordnungsgemäßen Zustand zurückzustellen und eventuelle Beschädigungen ohne Aufforderung dem Vermieter zu melden.

Der Mieter ist verpflichtet, den Wert von nicht zurückgegebenen Bestandteilen, Werkzeug und dgl. bei der Rückgabe des Wagens zu bezahlen. Dies gilt auch für die Kosten der Wiederbeschaffung von abhandengekommenen Wagenpapieren.

Eine Haftung des Vermieters für Gegenstände, welche der Mieter im Wagen zurücklässt, wird ausgeschlossen.

 

5. Versicherungen

A) Haftpflichtversicherungen (Fremdschäden):

Das vermietete Fahrzeug ist haftpflichtversichert. Darüber hinausgehende Schäden und nicht von der Haftpflichtversicherung gedeckte Schäden gehen zu Lasten des Mieters, sofern den Vermieter kein Verschulden trifft.

B) Selbstverschuldete Schäden am Mietwagen:

Das Fahrzeug ist vollkaskoversichert, Bei aller Art von Schäden ist ein Selbstbehalt von €500,– zu bezahlen.

ba) Spätestens bei Rückstellung des Fahrzeuges ist eine Schadensmeldung gemäß Punkt 7 abzugeben.

bb) Es darf kein Verstoß gegen Punkt 3 der Vertragsbedingungen vorliegen (siehe oben).

c) Der Mieter haftet in jedem Fall, auch bei Abschluss der „Volldeckung” vollen Umfanges, wenn der Schaden entsteht bei:

ca) grob fahrlässiger oder vorsätzlicher Verursachung des Unfalles oder Beschädigung, sowie Fahrten unter Einwirkung von Alkohol oder Drogen.

cb) Für alle durch das Ladegut entstehende Schäden (2. B schlechtes Verstauen, ungenügender Verschluss) sowie dafür Schäden an Aufbauten von LKW (Plane, Koffer, Spiegel, Ladebordwand) haftet der Mieter ohne Begrenzung.

Dem Mieter obliegt die Beweislast, dass er den Schaden in den Fällen 

ca) nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig und in den Fällen cb) nicht schuldhaft verursacht hat.

 

6. Verhalten bei Verkehrsunfällen

Der Mieter ist verpflichtet, im Falle der Beteiligung an einem Verkehrsunfall alles vorzunehmen, was zur Klärung des Tatbestandes dienlich ist. insbesondere sofortige polizeiliche Meldung, Feststellung der Kennzeichen der anderen am Unfall beteiligten Fahrzeuge, Feststellung von Namen und Anschrift der beteiligten Personen und Zeugen, Anfertigung einer Lageskizze usw. Der Mieter ist ferner verpflichtet, dem Vermieter bzw. dessen Versicherer alle von diesen geforderten Aufklärungen unverzüglich, jedenfalls aber sofort auf Anfrage zu geben.

Bei ernsteren Schäden, insbesondere bei Verletzung von Personen, ist der Vermieter sofort telefonisch zu verständigen.

Der Mieter ist nicht berechtigt, einen Anspruch Dritter ganz oder teilweise anzuerkennen oder zu befriedigen

 

7. Sonstige Vertragsbestimmungen

Der Mieter erteilt seine Zustimmung, dass die im Mietvertrag enthaltenen persönlichen Daten vom Vermieter automationsunterstützt verarbeitet und übermittelt werden dürfen.

Der Vertrag wurde im Geschäftslokal des Vermieters oder dessen für seine Geschäftszwecke genutzten Fläche abgeschlossen.

Der Mieter bestätigt ausdrücklich, dass in Ergänzung oder Abänderung dieses Mietvertrages keine mündlichen Vereinbarungen getroffen oder Erklärungen abgegeben wurden.

Es wurden folgende ergänzende Vereinbarungen getroffen:

Absolutes Rauchverbot.

Keine Fahrten in Gebiete, welche von der Versicherung nicht gedeckt sind (z.B. Krisengebiete)

Für Radarstrafen, Mautstrafen, Parkstrafen etc. haftet der Mieter.

Die Stornogebühren betragen 30% der gesamten Kosten, wenn der Mietwagen 30 Tage vor Mietbeginn storniert wird. Unter 30 Tagen fallen 50% der gesamten Kosten an.

Ich bestätige, dass die im obenstehenden Vertragstext geschriebenen Vertragsbedingungen zwischen mir und dem Vermieter bzw. dessen Bevollmächtigten ausdrücklich besprochen und ausgehandelt wurden und zwar insbesondere die Bestimmungen über die Ausnahme von der Volldeckung (Punkt 5-B-c) über die Benützung (Punkt 2) und Weitergabe (Punkt 3) sowie über Behandlung selbstverschuldeter Schäden (Punkt 5-B-b).

Im aktuellen Büro ist keine Fahrzeugklasse ausgewählt. Bitte wähle eine andere Klasse!